Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Am 16. Dezember 2024 wurde die neue Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) vom Europäischen Rat formell verabschiedet. Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle in ganz Europa und wird die aktuelle Verpackungsrichtlinie von 1994 ersetzen.

Was Sie erwarten können

Am 16. Dezember 2024 wurde die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) vom Europäischen Rat formell verabschiedet. Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle in ganz Europa und wird die aktuelle Verpackungsrichtlinie von 1994 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) ersetzen.

Für wen gilt die PPWR?

Die Verpackungsverordnung gilt für alle Unternehmen in der EU und für Unternehmen, die Verpackungen in die EU importieren.

1. Ziel der Verpackungsverordnung

Das Hauptziel der neuen Verpackungsverordnung (kurz: PPWR für Packaging and Packaging Waste Regulation) ist es, die Umweltauswirkungen von Verpackungen in der EU zu verringern und die Nachhaltigkeit von Verpackungsmaterialien für ein besseres Recycling zu verbessern. Die PPWR soll eine Kreislaufwirtschaft fördern, indem sie dafür sorgt, dass bis 2030 alle Verpackungen auf dem EU-Markt wiederverwendbar oder recycelbar sind.

Die Verordnung zielt auch darauf ab, die Vorschriften in der gesamten EU zu vereinheitlichen und die Verwirrung durch unterschiedliche nationale Gesetze zu verringern. Dies soll Unternehmen dazu ermutigen, in innovative, umweltfreundliche Verpackungen zu investieren und neue kreislauforientierte Geschäftsmodelle einzuführen.

2. Status Quo der Verordnung und nächste Schritte

Quartal 4
2024

Billigung durch Rat und Parlament

Quartal 1
2025

Veröffentlichung
PPWR tritt in Kraft

Quartal 3
2026

Anwendung tritt in Kraft
(18 Monate später)

Jahr
2030

Anwendung der PPWR-Ziele

Die Verordnung wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Ab diesem Datum beginnt eine Übergangsfrist von 18 Monaten, bevor die PPWR-Vorschriften rechtsverbindlich werden.

Die Umsetzung wird schrittweise erfolgen, wobei die Ziele zur vollständigen Einhaltung bis 2030 erreicht werden muss. Unternehmen müssen jetzt mit den Vorbereitungen für diese Änderungen beginnen, um die kommenden Anforderungen zu erfüllen.

3. Was sind wichtige Fristen für die Umsetzung der Maßnahmen?

Die Verordnung legt einen Zeitplan für die Umsetzung fest:

  • Bis 2025: Erste Ziele für die Reduzierung von Verpackungsabfällen und verbindliche Anforderungen für bestimmte Arten von Verpackungen.
  • Bis 2030: Vollständige Erfüllung der Anforderung, dass alle Verpackungen wiederverwendbar oder recycelbar sein müssen.
  • Vorläufige Meilensteine:
    Es werden verschiedene Fristen für bestimmte Maßnahmen, wie z.B. Designänderungen und eine verbesserte Kennzeichnung festgelegt, um eine schrittweise Einhaltung zu gewährleisten und den Unternehmen Zeit zur Anpassung zu geben.

4. Wer ist von den neuen Verpflichtungen betroffen?

Die Verordnung betrifft ein breites Spektrum von Interessengruppen, darunter Verpackungshersteller, Importeure von verpackten Produkten, Unternehmen, die Verpackungen verwenden und Online-Händler. Diese Unternehmen müssen neue Anforderungen an das Verpackungsdesign, den Materialverbrauch und das Abfallmanagement erfüllen, um ihre Umweltauswirkungen zu reduzieren.

5. Neue Verpackungsanforderungen im PPWR vorgeschlagen

Zu den wichtigsten Anforderungen der vorgeschlagenen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) (PPWR) gehören:

  • Abfallreduzierung:
    Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die Pro-Kopf-Menge an Verpackungsabfällen bis 2030 um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % reduzieren (im Vergleich zu 2018).
  • Abfallwirtschaft:
    Verbesserte Systeme für das Sammeln, Sortieren und Recyceln von Verpackungsabfällen, um eine effiziente Recycling-Verarbeitung zu gewährleisten.
  • Kennzeichnung und Verbraucherinformation:
    Verpackungen müssen eine eindeutige Kennzeichnung haben, um die Verbraucher über ihre Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit zu informieren. Obligatorische Kennzeichnung auf Verpackungen mit Informationen (Details werden von der EU noch ausgearbeitet) über:
    • Zusammensetzung des Materials
    • EU-weit harmonisierte Sortieranweisungen, die auch auf Abfallbehältern verwendet werden sollen
    • Anweisungen zur Wiederverwendung, falls zutreffend
    • obligatorischer QR-Code für wiederverwendbare Verpackungen
      • Wiederverwendbarkeit:
        Wiederverwendungsziele und Nachfüllverpflichtungen für verschiedene Arten von Verpackungen (Lebensmittel und Getränke, Sammelverpackungen, Transportverpackungen, E-Commerce). Faserbasierte Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton sind von allen Wiederverwendungszielen ausgenommen, daher gelten diese Maßnahmen nicht für Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton.
      • Wiederverwertbarkeit:
        Bis 2030 müssen alle Verpackungen so konzipiert sein, dass sie wiederverwendbar oder auf wirtschaftlich sinnvolle Weise recycelbar sind. Der Begriff ‚wiederverwertbar‘ bezieht sich ausschließlich auf Verpackungen, die für das Recycling konzipiert wurden und die gesammelt, von der Quelle getrennt und in großem Umfang recycelt werden können. Die von den Unternehmen zu zahlenden Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) richten sich nach der Recyclingfähigkeit, die von A bis C reicht.
      • Design for Recyling Standards:
        Verpackungen müssen gefährliche Substanzen minimieren, die Materialeffizienz erhöhen und die Wiederverwertbarkeit verbessern.
      • Material-Effizienz:
        Verringerung der Menge an Verpackungen und Verpackungsmaterial, insbesondere von Einwegplastik.
      • Verbot von SUP:
        Verbot von Einweg-Plastikverpackungen (SUP) ab dem 1. Januar 2030. Außerdem ein ausdrückliches Verbot von Einzelbeuteln für Soßen, Konserven, Zucker usw. Verpackungen für Miniaturkosmetik und Hygieneprodukte im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie sehr leichte Plastiktüten
      • Recycelter Inhalt:
        Bis 2030 wird ein verbindlicher Mindestgehalt an recyceltem Material in Kunststoffverpackungen festgelegt und definiert und die Ziele werden bis 2040 erhöht.

      Die Weiterentwicklung der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ist ein zentraler Aspekt der EU-Verpackungsverordnung, die die Verantwortung der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen in Form einer finanziellen Beteiligung fördert. Das Konzept verlangt von den Unternehmen, die volle Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen, einschließlich der Rücknahme, Wiederverwendung und des Recyclings von Verpackungen. Ziel ist es, Anreize für die Verwendung nachhaltiger Materialien, die Nutzung von Recyclingoptionen und die Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Unternehmen zu schaffen. Weiter soll dadruch Abfall reduziert und die Kreislaufwirtschaft gestärkt und der Übergang zu einer nachhaltigeren Produktion und einem nachhaltigeren Konsum vorangetrieben werden.

      6. Wie kann PRONEXA Ihnen bei der PPWR helfen?

      Als führender Anbieter von EPR-Dienstleistungen in Europa haben wir uns gemeinsam mit unseren Mitgliedern und Partnern von Anfang an auf den PPWR-Vorschlag vorbereitet. Bis Ende 2024 sollten die EU-Länder sicherstellen, dass Systeme der Herstellerverantwortung für alle Verpackungen mit spezifischen Zielen für das Recycling eingeführt werden. Viele unserer PRO-Mitglieder arbeiten bereits daran, Verpackungsdienstleistungen als Abfallstrom zu etablieren, um den Herstellern Komplettlösungen anzubieten. In den Fällen, in denen unsere Mitglieder diese Dienstleistungen nicht anbieten, arbeiten wir mit führenden Packaging PROs zusammen, um in jedem Land, in dem wir tätig sind, einen geeigneten Partner für Ihre Compliance-Anforderungen zu haben.

      Unser Verpackungsservice ist jetzt verfügbar. Wir werden die Hersteller darüber informieren, wie sie mit diesen Änderungen umgehen können. Wir freuen uns darauf, auch die Anforderungen unserer Kunden an die Einhaltung der Verpackungsvorschriften gemeinsam anzugehen.

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