Die neue EU-Batterieverordnung – ein umfassender Überblick

Um auf die wachsenden Anforderungen zu reagieren, hat die EU im Juli 2023 eine neue Batterieverordnung verabschiedet, die die bisherige Batterierichtlinie aus dem Jahr 2006 ersetzt. Wir haben die Richtlinie und ihre wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

„Batterien sind eine wichtige Energiequelle und eines der Schlüsselelemente für nachhaltige Entwicklung, grüne Mobilität, saubere Energie und Klimaneutralität. Es wird erwartet, dass die Nachfrage nach Batterien in den kommenden Jahren rapide ansteigen wird, insbesondere für den Antrieb von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr und von Leichtfahrzeugen, wodurch der Markt für Batterien weltweit zunehmend an Bedeutung gewinnt.“ (Begründung der neuen BATT-Verordnung 2023/1542 dtd. 12.07.2023)

VERORDNUNG (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien

Der Übergang von der Richtlinie zur Verordnung

Ein wichtiges Ziel der neuen Verordnung war es, einen harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen, der in jedem EU-Mitgliedstaat gilt. Im Gegensatz zu einer Richtlinie, die in jedem Mitgliedstaat erst in nationales Recht umgesetzt werden muss, tritt eine Verordnung automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft.

Einführung von neuen Batterietypen

Um den neuen Entwicklungen und Markttrends bei der Verwendung von Batterien Rechnung zu tragen, wurde die Klassifizierung in Gerätebatterien einerseits und Industrie- und Autobatterien andererseits im Rahmen der Richtlinie 2006/66/EG erweitert. Die neue Verordnung führt 5 neue Kategorien ein.

Neue Verpflichtungen für Erzeuger

Verringerung des CO2-Fußabdrucks

Die Maßnahmen sind in Artikel 7 beschrieben und umfassen mehrere Stufen:

  • Stufe 1: Co2-Fußabdruck-Erklärung über QR-Code
  • Stufe 2: Kennzeichnung der Co2-Intensität auf der Grundlage einer Leistungsklasse
  • Stufe 3: Einführung von Höchstwerten

Je nach Batterietyp und Stufe gelten unterschiedliche Fristen für die Umsetzung, die ab 2025 beginnen sollen. Details zur technischen Umsetzung werden schrittweise durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der EU begleitet.

Anforderungen an Mindesthaltbarkeit und Leistung

Artikel 9 und Artikel 10 regeln die Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Batterien. Die genauen Mindestwerte werden erst nach und nach durch delegierte Rechtsakte festgelegt. Je nach Batterietyp gelten unterschiedliche Fristen für die Umsetzung:

  • Gerätebatterien für allgemeine Zwecke: Erreichen der Mindestwerte ab 2028
  • Industrie, LMT und Starterbatterien: Informationspflicht ab 18. August 2024, Erreichung der Mindestwerte ab 2027.

Kritische Rohstoffsicherung durch Mindestgehalt an recyceltem Material

Artikel 8 legt fest, dass kritische Rohstoffe wie Kobalt, Lithium, Blei und Nickel nur in bestimmten Mindestanteilen als recycelte Rohstoffe verwendet werden dürfen.

Industrie-, Antriebs- und Starterbatterien (>2kWh) werden ab 2028 der Verpflichtung unterliegen. Die erste Stufe ist eine Informationspflicht, bevor ab 2031 die ersten Mindestanteile gelten, die dann bis 2036 schrittweise erhöht werden müssen. Für Niederspannungsbatterien werden die Verpflichtungen ab 2033 gelten.

Entfernbarkeit und Austauschbarkeit

Artikel 11 der Verordnung legt fest, dass Gerätebatterien leicht entnehmbar und vom Endnutzer austauschbar sein müssen, während LMT-, EV- und Industriebatterien leicht entnehmbar und von unabhängigen Fachleuten austauschbar sein müssen.

Diese Anforderung wird ab dem 18. Februar 2027 in Kraft treten.

Umfassende Kennzeichnungs- und Informationspflichten

Kapitel 3 (Artikel 13, 14) regelt die Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die den Batterien bei allen neuen Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung ergeben, beiliegen müssen (Informationen über kritische Rohstoffe, etc.).

Umfassende Konformitäts- und Sorgfaltspflichten

In den Kapiteln 4, 5, 6 und 7 werden umfangreiche Konformitäts- und Sorgfaltspflichten für alle beteiligten Akteure beschrieben, die die Sicherheit der in Verkehr gebrachten Batterien durch Kennzeichnung, Prüfverfahren und Managementsysteme gewährleisten sollen.

Artikel 48 ff. führt auch neue Due-Diligence-Prozesse ein, die sich auf kritische Rohstoffe konzentrieren und ESG-Risiken einbeziehen. Die Leitlinien dafür sollen 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

Erweiterte Herstellerverantwortung

Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung bleiben im Wesentlichen gleich, d.h. jeder, der Batterien in der EU in Verkehr bringt, muss sich um die Sammlung und das Recycling aller Batterien kümmern und den nationalen Behörden regelmäßig die Mengen melden, die er in Verkehr bringt – Aufgaben, die größtenteils an PROs (Producer Responsibility Organisations) ausgelagert werden, die diese Aufgaben in ihrem Namen übernehmen.

Neu sind höhere Sammelzielquoten als bisher, abhängig von den neuen Batteriekategorien.

Batterie-Pass

Alle relevanten Batteriewerte (z.B. Leistungsbewertung, Materialzusammensetzung, CO2-Fußabdruck) müssen in einem digitalen Batteriepass gespeichert und ab dem 18. Februar 2027 online verfügbar gemacht werden. Jede Batterie muss mit einem QR-Code ausgestattet sein, um auf den Pass zugreifen zu können.

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